Kostenvoranschlag
Augenscheinlich kleiner Schaden ... ... jedoch große Wirkung
Im Bagatellschadenfall - Schadensumme unterhalb der 750,00 €- Grenze - bedarf es aus Sicht der eintretenden gegnerischen Versicherung unter Beachtung der Schadenminderungspflicht nach § 254/2 BGB keiner Anfertigung eines ausführlichen Gutachtens, sondern Kosten mindernd auf die reine Erfassung der Instandsetzungskosten via Kostenvoranschlag. Ein evtl. Ansatz von Wertminderung und Nutzungsausfall ist im Kostenvoranschlag nicht gegeben.
Auch in diesem Falle stehe ich Ihnen gerne in der Erstellung des Kostenvoranschlages zur Verfügung.
Hierbei bleibt anzumerken, dass - nur bei Nichtübernahme der Gutachterkosten - durch die gegnerische Versicherung, Sie mit einem Betrag von 10% zur Schadenhöhe eintreten müssen.